Freistellung trotz Krankheit? Kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber! Eine Arbeitnehmerin kämpft erfolgreich um ihre Urlaubsabgeltung, nachdem sie krankgeschrieben freigestellt wurde. Das Gericht stellt klar: Partybesuche während der Krankschreibung ändern nichts am Recht auf Urlaubsausgleich. Ein Sieg für Arbeitnehmerrechte! Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 17/23 | | Kontakt
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht.
- Es gab Unstimmigkeiten über die Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
- Ein wichtiger Punkt war die Regelung im Arbeitsvertrag, die eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsah.
- Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt und die Urlaubsabgeltung verweigert.
- Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und wies die Berufung der Beklagten zurück.
- Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin über ihren Urlaubsanspruch nicht ausreichend informiert wurde.
- Die Glaubwürdigkeit der vorgelegten ärztlichen Atteste der Klägerin wurde nicht in Frage gestellt.
- Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin durch ihre Krankheit an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war.
- Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Beklagte zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet ist.
- Die Klärung in diesem Fall stärkt die Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche, auch in Krankheitsphasen.
Urlaubsabgeltungsanspruch: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus eines neuen Urteils
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein zentrales Thema im deutschen Arbeitsrecht und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen unverbrauchten Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten lassen kann. Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Beschäftigte das Recht auf einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der auch im Falle von Krankheit oder Arbeitsplatzverlust bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass Urlaubsansprüche nicht einfach verfallen, sondern unter bestimmten Bedingungen geschützt sind. Die Regelungen zur Urlaubsvergütung sind besonders relevant für Teilzeitbeschäftigte und alle, die sich in einem Übergangsjahr oder am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses befinden. Fragen zur Abgeltung von Urlaub, wie beispielsweise die Berechnung des Urlaubsanspruchs oder die Entgeltfortzahlung im Urlaub, sind entscheidend, um die finanziellen Ansprüche der Arbeitnehmer zu wahren. In Sachsen gelten zusätzlich spezifische Regelungen im Arbeitsrecht, die unter bestimmte Voraussetzungen Ansprüche bei Urlaubsabgeltung unterstützen und absichern können. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der die Anwendung dieser rechtlichen Bestimmungen thematisiert.
Der Fall vor Gericht
LAG bestätigt Urlaubsabgeltungsanspruch trotz Freistellung
Das Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Abgeltung von 16 Urlaubstagen bestätigt. Die Klägerin war als Datenerfasserin beschäftigt und wurde von ihrem Arbeitgeber zum 31.07.2021 gekündigt. Mit der Kündigung erfolgte eine Freistellung unter Anrechnung der restlichen Urlaubsansprüche.
Arbeitsunfähigkeit verhindert Erfüllung des Urlaubsanspruchs
Entscheidend war, dass die Klägerin vom 21.06.2021 bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31.07.2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war….