Freistellung trotz Krankheit? Kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber! Eine Arbeitnehmerin kämpft erfolgreich um ihre Urlaubsabgeltung, nachdem sie krankgeschrieben freigestellt wurde. Das Gericht stellt klar: Partybesuche während der Krankschreibung ändern nichts am Recht auf Urlaubsausgleich. Ein Sieg für Arbeitnehmerrechte! Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 17/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Es gab Unstimmigkeiten über die Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche. Ein wichtiger Punkt war die Regelung im Arbeitsvertrag, die eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen vorsah. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt und die Urlaubsabgeltung verweigert. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin über ihren Urlaubsanspruch nicht ausreichend informiert wurde. Die Glaubwürdigkeit der vorgelegten ärztlichen Atteste der Klägerin wurde nicht in Frage gestellt. Das Gericht erkannte an, dass die Klägerin durch ihre Krankheit an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Beklagte zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet ist. Die Klärung in diesem Fall stärkt die Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche, auch in Krankheitsphasen. Urlaubsabgeltungsanspruch: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus eines neuen Urteils Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein zentrales Thema im deutschen Arbeitsrecht und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen unverbrauchten Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten lassen kann. Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Beschäftigte das Recht auf einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der auch im Falle von Krankheit oder Arbeitsplatzverlust bestehen bleibt.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 318 S 119/11 – Urteil vom 15.02.2012 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.04.2011 (Geschäfts-Nr.: 883 C 8/10, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert: Die auf der Eigentümerversammlung vom 02.02.2010 zu TOP 6 a) und 7 gefassten Beschlüsse […]