Eine befreite Vorerbin kämpft um die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch, doch das Oberlandesgericht Frankfurt macht ihr einen Strich durch die Rechnung. Ausschlagungserklärungen der Nacherben reichen nicht aus, um die lästigen Vermerke loszuwerden – ein Erbschein oder die Zustimmung der Nacherben müssen her. Ein bürokratisches Tauziehen um die Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch – das Oberlandesgericht Frankfurt stellt klar: Ausschlagungserklärungen allein reichen nicht, es braucht handfeste Beweise für den Wegfall der Nacherbfolge. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 47/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasst sich mit dem Antrag auf Löschung von Nacherbenvermerken im Grundbuch, die aufgrund einer Ausschlagung der Nacherbschaft durch die Töchter eingetragen sind. Die Antragstellerin hat sich auf Erklärungen und Nachweise gestützt, wonach die Töchter ihre Nacherbschaft ausgeschlagen haben, um ihren Pflichtteil geltend zu machen. Die Schwierigkeit liegt darin, dass trotz der Ausschlagung nicht klar war, ob die Löschung der Nacherbenvermerke im Grundbuch rechtlich möglich ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Nacherbenvermerke nicht gelöscht werden können. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Auffassung, dass die Ausschlagung der Nacherbschaft nicht automatisch zur Löschung der Einträge im Grundbuch führt. Die Auswirkungen sind, dass die Töchter weiterhin als Nacherben im Grundbuch eingetragen bleiben, was potenziell zu rechtlichen Unsicherheiten führen kann. Dies könnte für die Antragstellerin bedeuten, dass sie im Erbfall weiterhin mit Ansprüchen der Nacherben konfrontiert wird. Daher ist es für Antragsteller, die ähnliche Rechtsfragen haben, wichtig, sich über die spezifischen rechtlichen Anforderungen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Az.: 3 Wx 65/96 Beschluss vom 22.05.1996 Vorinstanz: AG Düsseldorf, Az.: 291 II 345/94 LG Düsseldorf, Az.: 25 T 419/95 In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage S… in D… hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss […]