Nierenstein-Patient scheitert mit Schmerzensgeldklage: Das Oberlandesgericht Dresden weist die Berufung eines Mannes zurück, der nach einer Nierensteinbehandlung ein höheres Schmerzensgeld erstreiten wollte. Das Gericht sieht keine Behandlungsfehler und hält die behaupteten Dauerschäden für nicht ausreichend belegt. Damit bleibt es bei der geringen Entschädigung, die das Landgericht zuvor zugesprochen hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 257/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Berufung des Klägers wird voraussichtlich ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Kläger macht Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Behandlung von Nierensteinen geltend. Der erstinstanzliche Prozess hat nur teilweise zu seinen Gunsten entschieden, was zur Berufung führte. Die Beklagte möchte die Klage vollständig abweisen und argumentiert, dass die Schmerzen des Klägers geringfügig sind. Das Gericht sieht in der Berufung keine Erfolgsaussichten und sieht auch keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung. Die Entscheidung des Landgerichts wird als zutreffend erachtet und es gibt keinen Anlass für abweichende Urteile. Die Schmerzensgeldhöhe wurde bereits geprüft und für angemessen befunden; höhere Ansprüche werden nicht als gerechtfertigt angesehen. Argumente des Klägers, die die Qualität der Behandlung infrage stellen, entsprechen nicht den Anforderungen an einen erfolgreichen Berufungsvortrag. Es fehlen Beweise, die die Feststellungen des Landgerichts widerlegen könnten. Die gerichtliche Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers und könnte seine weiteren Schritte beeinflussen. Anästhesiekomplikationen und Schmerzensgeld: Ein notwendiger juristischer Blickwinkel Die Anästhesie spielt eine entscheidende Rolle in der modernen Medizin, indem sie Patienten während chirurgischer Eingriffe von Schmerzen befreit. Doch tro
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG München – Az.: M 21b E 20.1557 – Beschluss vom 14.04.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, die als Polizei… im Dienst der Antragsgegnerin steht und derzeit am […]