Ein Lehramtsanwärter in Nordrhein-Westfalen verliert seinen Beamtenstatus, weil er ein früheres Ermittlungsverfahren wegen Stalkings verschwiegen hat. Das Gericht sieht darin eine schwere Vertrauensverletzung, die das Ansehen des Beamtentums und insbesondere die Stellung als Lehrer beschädigt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bildungsbereich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 377/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Beschwerde eines Antragstellers gegen die Entscheidung der Bezirksregierung wurde zurückgewiesen, die seine Ernennung zum Beamten auf Probe aufgrund arglistiger Täuschung zurückgenommen hat. Der Antragsteller hatte eine Anfechtungsklage erhoben, die jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielen konnte. Die Begründung für die sofortige Vollziehung der Rücknahme war ausreichend, um den Anforderungen des Verwaltungsrechts zu genügen. Es wurde betont, dass die Behörde ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegen muss, jedoch nicht zwingend alle Gründe inhaltlich überzeugen müssen. Die Anklage der arglistigen Täuschung bezog sich auf das Versäumnis des Antragstellers, ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren anzugeben. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Verschweigen relevanter Informationen das Vertrauen in die Integrität des Beamtenstatus beeinträchtigt. Die Entscheidung hebt hervor, dass das öffentliche Ansehen des Beamtentums besonders geschützt werden muss. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die möglichen Schritte zur Anfechtung des Bescheids und deren Erfolgsaussichten sind in dieser Konstellation begrenzt. Antragsteller sollten sich bewusst sein, dass falsche oder unvo
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Angebote von Händlern in Internetsuchmaschinen müssen aktuell sein. Veraltete oder verspätet mitgeteilte Preiserhöhungen der Händler stellen eine Irreführung der Kunden dar und sind wettbewerbswidrig, es sei denn, dass die Internetpreissuchmaschine die Preise verspätet umgestellt hat (BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/internetpreissuchmaschinen-anbieterpreise-muessen-aktuell-sein_515/