Prozesskostenhilfe ade: Gericht bestätigt Aufhebung wegen Zahlungsverzugs! Ein Kläger lernt auf die harte Tour, dass versäumte Ratenzahlungen bei staatlicher Unterstützung vor Gericht teuer zu stehen kommen können. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein macht klar: Wer nicht zahlt, verliert seinen Anspruch – auch wenn sich die finanzielle Situation später verschlechtert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 44/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Aufhebung der Prozesskostenhilfe des Klägers aufgrund nicht geleisteter Ratenzahlungen. Der Kläger hatte ursprünglich Prozesskostenhilfe beantragt und verpflichtet sich zur Zahlung monatlicher Raten. Der Kläger meldete seine Zahlungsunfähigkeit, hielt jedoch keine formelle Antragstellung zur Änderung der Zahlungsmodalitäten ein. Trotz mehrfacher Erinnerung und Hinweis auf die drohende Aufhebung blieb die Zahlung aus. Das Gericht hob die Prozesskostenhilfe auf, weil die Verpflichtung zur Ratenzahlung nicht erfüllt wurde. Das Gericht betonte die rechtlichen Anforderungen an eine fristgerechte Einreichung eines Änderungsantrags durch den Kläger. Es wurde kein Nachweis der veränderten finanziellen Verhältnisse rechtzeitig vorgelegt. Der Kläger versäumte es, die Prozesskostenhilfe unter Nachweis seiner neuen Einkommenssituation rechtzeitig zu beantragen. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung von fristen und Verpflichtungen bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind, dass der Kläger nun die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss, was seine rechtliche Position erheblich schwächt. Prozesskostenhilfe in Gefahr: Folgen von Nichtzahlungen im Gerichtsurteil Die Prozesskostenhilfe (PKH) spielt eine entscheidende Rolle für Menschen, die sich rechtliche Unterstützung wünschen, aber nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Sie ermögl
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 1 Sa 18/16, Urteil vom 28.09.2016 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2016 (17 Ca 437/15) abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Fortbestand […]