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Fortbildungskosten – Wirksamkeit Rückzahlungsklausel

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Masterabschluss statt Rückzahlung: Mitarbeiterin gewinnt gegen Universität! Nach Kündigung wehrte sich eine Verwaltungsangestellte erfolgreich gegen die Rückforderung von Fortbildungskosten. Das Gericht urteilte, dass die von der Universität geforderte fünfjährige Bindungsfrist unangemessen lang war und stärkte damit die Arbeitnehmerrechte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 562/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Rückzahlung von Fortbildungskosten durch eine ehemalige Mitarbeiterin an ihren Arbeitgeber. Es wird darum gestritten, ob die Klägerin, als Arbeitgeberin, von der Beklagten die Rückzahlung der finanzierten Studienbeiträge verlangen kann. Der Fortbildungsvertrag sieht eine Rückzahlungspflicht für selbstverschuldetes Ausscheiden innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss vor. Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis, nachdem sie den Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen hatte. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass die Beklagte für ihr Ausscheiden selbst verantwortlich ist. Eine Berücksichtigung nicht von der Beklagten zu vertretender Gründe wurde im Urteil abgelehnt. Das Gericht halte die vereinbarte Bindungsdauer für angemessen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass ähnliche Rückzahlungsregelungen in Fortbildungsveträgen weiter Bestand haben können. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, unter welchen Umständen die Rückzahlungspflicht greift und sich gegebenenfalls rechtzeitig beraten lassen. Rechtliche Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten erklärt Die Investition in die eigene Weiterbildung ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Entscheidung, die sowohl persönliche als auch berufliche Vorteile verspricht. Fortbildungskosten, wie beispielsweise Seminarkosten oder Qualifizierungskosten, werden häufig von A


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