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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wandern des Ausübungsbereiches einer Grunddienstbarkeit auf andere Flächen möglich?

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Ein historisches Wegerecht aus dem Jahr 1901 sorgt für juristischen Zündstoff: Das Oberlandesgericht Karlsruhe klärt, wer bei der Löschung alter Grunddienstbarkeiten wirklich mitreden darf und wer nicht. Grundstückseigentümer aufgepasst: Das Urteil könnte auch Ihnen helfen, lästige Altlasten loszuwerden! Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 32/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht beschäftigt sich mit der Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit, die seit 1901 besteht. Hintergrund ist ein Antrag zur Löschung dieser Dienstbarkeit, der aufgrund fehlender Löschungsbewilligungen zunächst abgelehnt wurde. Die Herausforderung liegt darin, dass die aktuellen Eigentümer der Grundstücke, die von der Dienstbarkeit betroffen sind, bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen. Das Gericht hat entschieden, dass das Grundbuchamt nicht berechtigt war, den Antrag auf Löschung aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen. Diese Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass die erforderlichen Bewilligungen zur Löschung nicht notwendig sind, um den Antrag weiterzuverfolgen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und auch keine außergerichtlichen Kosten erstattet, was eine Entlastung für die Beteiligten bedeutet. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Weg für die Löschung der belastenden Dienstbarkeit geebnet wird. Grundbesitzer dürfen prüfen, ob ähnliche Fälle auch bei ihnen bestehen und wie sie ihre Grunddienstbarkeit rechtlich angehen können. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, klare rechtliche Grundlagen für die Löschung von Dienstbarkeiten zu schaffe


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