Ein vermeintlich simpler Unfall auf der A## bei V entpuppt sich als Versicherungsbetrug. Der Fahrer eines Luxuswagens scheitert vor Gericht mit seiner Forderung, nachdem ein Sachverständiger Zweifel am Unfallhergang aufkommen lässt. Hat der Fahrer den Unfall absichtlich verursacht, um die Versicherung zu kassieren? Zum vorliegenden Urteil Az.: 115 O 300/20 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt von seiner Vollkaskoversicherung Leistungen aufgrund eines Autounfalls, der 2019 passiert ist. Der Streit entstand, nachdem die Versicherung die Zahlung abgelehnt hat, weil der Kläger angeblich unvollständige Angaben zu Vorschäden gemacht hat. Der Kläger hatte zunächst den Unfall gemeldet und bei der Schadenanzeige angegeben, dass keine Vorschäden vorhanden seien. Zwei Privatgutachten wurden erstellt, die unterschiedliche Reparaturkosten ermittelten und die Situation weiter komplizierten. Der Beklagte, also die Versicherung, hielt trotz der weiteren Kommunikation und der Klageerhebung an seiner Ablehnungsentscheidung fest. Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen und stellte fest, dass der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass sein Anspruch berechtigt war. Ein zentraler Grund für die Entscheidung war die unklare Beantwortung der Fragen zur Vorgeschichte des Fahrzeugs durch den Kläger. Das Urteil hat zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss, was die finanzielle Belastung weiter erhöht. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass vollständige und präzise Angaben bei der Schadenmeldung entscheidend sind. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung von gutem Dokumentationsverhalten und klare Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung im Schadensfall. Urteil zur Vollkaskoversicherung: Folgen von nicht angegebenen Vorschäden Die Vollkaskoversicherung ist eine wichtige Komponente der Kfz-Versicherung, die Fa
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 10 U 1143/06 – Beschluss vom 21.06.2007 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. […]