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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückforderung einer Lohnüberzahlung gegenüber Arbeitnehmer

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Einer Einrichtungsleiterin wird der Traum vom großen Geld verwehrt: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass sie keinen Anspruch auf die von ihr geforderte Gehaltserhöhung hat und sogar eine Überzahlung an ihren ehemaligen Arbeitgeber zurückzahlen muss. Der Streit drehte sich um eine angeblich vereinbarte Gehaltserhöhung und eine eigenmächtig vorgenommene Änderung der Rufbereitschaftszulage. Das Gericht stellte klar: Nur weil man mehr Verantwortung übernimmt, heißt das noch lange nicht, dass man auch mehr Geld bekommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 SLa 121/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit dreht sich um Differenzen in der Vergütung einer Arbeitnehmerin und eine vermeintliche Überzahlung durch den Arbeitgeber. Die Klägerin war als Einrichtungsleiterin tätig und hatte zusätzliche Aufgaben übernommen, was eine Diskussion über eine Lohnerhöhung auslöste. Schwierigkeiten ergaben sich aus den unterschiedlichen Vergütungsregelungen und dem Tarifvertragswechsel, der von der Beklagten vorgenommen wurde. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Klägerin für bestimmte Monate zur Zahlung eines Betrags verurteilen sollte, während die Widerklage der Beklagten nur teilweise Erfolg hatte. Die Entscheidung des Gerichts beruhte darauf, dass die Klägerin unrechtmäßig überzahlungen erhalten hatte, die ausgeglichen werden mussten. Die Auswirkungen der Entscheidung betreffen die Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, die zusätzliche Aufgaben übernehmen, sowie die Notwendigkeit einer klaren Kommunikation über Vergütungsänderungen. Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei abweichenden Aufgabenbereichen entsprechende Ansprüche auf Lohnerhöhungen geltend machen können, jedoch klare vertragliche Vereinbarungen erforderlich sind. Eine Lohnerhöhung könnte legitim gefordert werden, wenn die vertraglichen Bedingungen und die Arbeitsaufgaben übereinstimmen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden teilweise d


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