Herzinfarkt-Drama: Versicherung wollte nicht zahlen, doch das Gericht entschied anders! Eine Frau kämpfte erfolgreich um ihre Restschuldversicherung nach einer schweren Herzerkrankung. Obwohl kein klassischer Herzinfarkt, sah das Gericht den Versicherungsfall als erfüllt an und kritisierte die unklaren Bedingungen der Versicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 643/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um Ansprüche aus zwei Restschuldversicherungen, die im Rahmen von Darlehen für eine Gaststätte abgeschlossen wurden. Die Klägerin erlitt im Dezember 2020 einen Herzinfarkt, von dem sie bei Vertragsabschluss nicht wusste. Die Versicherungsbedingungen schreiben vor, dass nur Herzinfarkte, die als erstes akutes Ereignis diagnostiziert werden, versichert sind. Das Landgericht gab der Klägerin in erster Instanz größtenteils Recht und stellte fest, dass der Herzinfarkt unter den Versicherungsvertrag fällt. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Gericht beurteilte, dass die Erkrankung zu einem Zeitpunkt diagnostiziert wurde, als kein Ausschlusstatbestand vorlag. Der Senat des OLG Nürnberg sieht in der Berufung keine Aussicht auf Erfolg und plant, das Urteil des Landgerichts zu bestä-tigen. Die Entscheidung des OLG könnte die Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen beeinflussen, insbesondere bezüglich der Diagnostik von schweren Krankheiten. Die Klägerin hat nun Ansprüche aus der Restschuldversicherung durch die zugrunde liegende Versicherungspolice sicherer formulieren können. Die Situation zeigt, wie wichtig die genauen Bedingungen von Restschuldversicherungen im Falle schwerer Erkrankungen sind. Gerichtsurteil zur Restschuldversicherung: Rechte und Ansprüche bei Erkrankungen Die Restschuldversicherung ist ein wichtiges Instrument zur Absicherung von Krediten, insbesondere wenn gesun
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Düsseldorf – Az.: 9 Ca 6557/18 – Urteil vom 05.03.2020 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten der klägerischen Partei seit dem 07.06.2018 verarbeitet werden und b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden. 2. […]