Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Beschwerdeführer beantragte einen Erbschein, um als Alleinerbe anerkannt zu werden.
Er berief sich auf ein umstrittenes Schriftstück, das in Form eines Briefumschlags vorlag.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, weil kein gültiges Testament nach den gesetzlichen Anforderungen vorlag.
Der Senat bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und erkannte das Dokument nicht als formwirksames Testament an.
Die Schriftform des Testaments erfordert eine eigenhändige, vom Erblasser unterschriebene Erklärung.
Der Wille des Erblassers sollte klar und eindeutig in der eigenen Handschrift festgehalten werden können.
Das Gericht stellte fest, dass die Form des vorgelegten Schriftstücks nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
Es wurde kein klarer Testierwille aus dem Schriftstück abgeleitet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung bekräftigt die strengen Anforderungen an die Form eines Testaments, um die Echtheit und den Willen des Erblassers sicherzustellen.
Formunwirksames Testament: Risiken und Folgen im Erbfall erkennen
Das handschriftliche Testament stellt eine beliebte Möglichkeit dar, den eigenen Nachlass zu regeln und die Erbeinsetzung nach den persönlichen Wünschen des Erblassers zu gestalten. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Testaments klar definiert. Eine formunwirksame Verfügung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge greift, anstatt[…]