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Grundschuldeintragung aufgrund transmortaler Vollmacht

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Erben verkaufen geerbtes Grundstück, Käufer will Grundschuld eintragen lassen – doch das Grundbuchamt verlangt die Voreintragung der Erben. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat nun entschieden: Eine transmortale Vollmacht macht’s möglich, die Erben müssen nicht im Grundbuch stehen. Ein Urteil, das den Immobilienverkauf nach Erbfällen deutlich beschleunigen könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 35/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Eintragung einer Grundschuld und die damit verbundenen Anforderungen im Kontext eines Erbfalls. Die Erben sind die Kinder der verstorbenen Eigentümerin, die im Rahmen der Testamentarischen Verfügung eine Vollmacht erhalten haben. Das Grundbuchamt hatte zunächst Eintragungshindernisse aufgrund fehlender Erbnachweise geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben und das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht erkannte an, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamts nicht mit der bestehenden Rechtsprechung übereinstimmte. Die Notarin hatte nicht klar angegeben, für wen sie die Beschwerde einlegte, was jedoch nicht zu einer Ablehnung der Beschwerde führte. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Antragstellung im Grundbuchrecht. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Erben und ihre Vertreter die Möglichkeit haben, die gewünschten Eintragungen vornehmen zu lassen. Die Rechtssicherheit für die Erben wird durch die erfolgreiche Beschwerde wiederhergestellt. Der Beschluss fördert einen reibungslosen Ablauf bei der Übertragung des Eigentums und der Sicherung von Ansprüchen durch Grundpfandrechte. Grundschuldeintragung und transmortale Vollmacht: Ein juristischer Fall im Fokus


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