Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Fall betrifft die Klage einer Tochter auf Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag nach dem Tod ihrer Mutter.
Der Beklagte und die Klägerin sind Geschwister, deren Mutter hatte den Kaufvertrag 2014 abgeschlossen.
Der Vertrag sah eine zinslose Stundung des Kaufpreises vor, die Beklagte zahlte jedoch nur bis Ende 2016.
Im Erbvertrag wurde ein Vermächtnis angeordnet, welches einen Erlass der zukünftigen Zahlungen vorsah, jedoch keine Rückstände berücksichtigte.
Die Mutter faktisch erklärte 2021 ihren Verzicht auf die zukünftigen Zahlungen des Beklagten.
Das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab und erkannte keinen Zahlungsanspruch.
Die Entscheidung bemängelte, dass die Klägerin trotz ihres Erbenstatus keinen Anspruch auf die rückständigen Zahlungen geltend machen konnte.
Das Gericht stellte fest, dass der Erlass der Kaufpreisschuld durch die Erblasserin rechtlich nicht auf die rückständigen Tilgungsbeträge angewendet werden konnte.
Für die Klägerin ergeben sich aus der Entscheidung keine Ansprüche auf die geforderten Zahlungen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Vermächtnisse und Erbschaften klare Bedingungen für die Zahlung von Schulden haben müssen, um durchsetzbar zu sein.
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