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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz – Leistung aus Betriebsschließungsversicherung

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Zähne zusammenbeißen und kein Geld vom Staat: Ein Zahnarzt, der wegen Corona seine Praxis schließen musste, bekommt keine Entschädigung, weil seine Versicherung bereits gezahlt hat. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass der Zahnarzt keinen Anspruch auf staatliche Hilfe hat, da sein Verdienstausfall durch die Versicherung abgedeckt war. Die Richter betonten, dass staatliche Entschädigungen nur greifen, wenn kein anderer Ausgleich besteht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 29 K 8303/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger, ein selbstständiger Zahnarzt, forderte eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots wegen einer Corona-Infektion. Es bestehen komplexe Überschneidungen zwischen einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung und dem Anspruch auf staatliche Entschädigung. Die Versicherung schloss eine Entschädigungsleistung aus, sofern der Kläger bereits staatliche Entschädigungen erhielt. Der Antrag des Klägers auf Entschädigung wurde abgelehnt, da bereits eine umfassende Zahlung von der Versicherung erfolgte, die den maximalen Verdienstausfall überstieg. Das Gericht entschied, dass der Kläger trotz behördlicher Anordnung keinen Erstattungsanspruch hat, wenn kein tatsächlicher Verdienstausfall vorliegt. Die Entscheidung basiert auf der Argumentation, dass der Kläger durch die Versicherung bereits einen finanziellen Ausgleich erhalten hat, der den gesetzlichen Anspruch übersteigt. Die rechtliche Unsicherheit für Selbstständige bleibt bestehen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Versicherungsleistungen und staatlichen Entschädigungen. Das Urteil trägt zur Klärung der Bedingungen bei, unter denen Versicherungs- und Entschädigungsansprüche miteinander verbunden sind.


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