Polizei-Chatgruppen als rechtsfreier Raum? Schockierende rechtsextreme Inhalte unter Polizisten bleiben ohne strafrechtliche Folgen, da das Gericht keine Verbreitung im juristischen Sinne erkennt. Trotz des Austauschs von menschenverachtenden Inhalten in geschlossenen Gruppen sehen die Richter keine Absicht zur Weiterverbreitung. Ein Fall, der die Grenzen der Meinungsfreiheit und die Verantwortung der Polizei auf den Prüfstand stellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 171/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Frage, ob das Verbreiten verbotener Inhalte in geschlossenen Chatgruppen strafbar ist. Die Angeschuldigten sind Polizeibeamte, die Bild- und Videodateien mit verfassungswidrigen und volksverhetzenden Inhalten in Chatgruppen ausgetauscht haben. Anlass für die Ermittlungen war eine Drohung an eine Anwältin, die durch die Nutzung eines Dienstrechners eines der Angeschuldigten ausgelöst wurde. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil die Voraussetzungen für das Verbreiten der Inhalte nicht erfüllt seien. Es gab keine Anzeichen dafür, dass die Angeschuldigten eine Weiterverbreitung der Inhalte über die Chatgruppe hinaus beabsichtigten oder damit rechneten. Der Besitz von kinder- und jugendpornographischen Bildern wurde ebenfalls abgelehnt, da die relevanten Dateien nur im Browser-Cache gespeichert waren. Es bestand kein Nachweis über den Besitzwillen eines der Angeschuldigten in Bezug auf die kritisierten Inhalte. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom OLG verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Verbreitungen in geschlossenen Chatgruppen und deren strafrechtliche Relevanz. Rechtliche Verantwortung in WhatsApp-Gruppen: Wer haftet bei illegalen Inhalten? In der heutigen digitalen We
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG München – Az.: 8 U 3746/19 – Beschluss vom 29.11.2019 Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2019, Az. 3 O 618/18 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf […]