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Testament – Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text – formelle Wirksamkeit

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Ein handschriftlicher Zettel mit Namen und Prozenten, überschrieben mit „LAST WILL AND TESTAMENT“, sorgte für Streit unter den Angehörigen eines verstorbenen Briten. Das Oberlandesgericht München entschied: Das Dokument ist kein gültiges Testament, da die Unterschrift fehlt. Nun erbt der Sohn alles – und erhält das begehrte Europäische Nachlasszeugnis.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Urteil betrifft die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Rahmen eines Erbschaftsstreits.
Der Erblasser war britischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebte und verstorben ist.
Es gab strittige Fragen bezüglich der formwirksamen Verfügung von Todes wegen und der Testierfähigkeit des Erblassers.
Der Beschwerdeführer beantragte ein Zeugnis, das ihn als Alleinerben gemäß gesetzlicher Erbfolge ausweist, während andere Beteiligte Miterben auf Grundlage eines umstrittenen Testaments wurden.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Nachlasszeugnisses ab und befürwortete die Ansprüche der Miterben.
Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts größtenteils auf und wies die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses an, das den Beschwerdeführer als alleinigen Erben ausweist.
Die gerichtlichen Kosten wurden auf die Beteiligten verteilt, wobei der Beschwerdeführer für seine eigenen Kosten aufkommen muss.
Es wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet.
Die Entscheidung stärkt die Position von Erben, die auf gesetzliche Erbfolge setzen, wenn formale Testamente umstritten sind.
Die Auswirkungen betreffen insbesondere die rechtliche Sicherheit von Erben in Erbfällen mit unklarer Testamentarischer Verfügung.


Bedeutung des Namenszuges: Testamentsform und ihre rechtlichen Folgen
Das Testament stellt ein zentrales Element der Nachlassregelung dar und ist die rechtlich bindende Anordnung eines Erb[…]


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