Zeuge verschweigt Videobeweis bei Polizeiumfrage – Strafvereitelung oder nicht? Landgericht Berlin klärt: Keine Pflicht zur aktiven Mithilfe bei Ermittlungen, solange kein staatsanwaltschaftlicher Auftrag vorliegt. Ein Freispruch, der die Grenzen der Zeugenpflichten neu definiert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 525 Qs 80/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, durch unvollständige Angaben im Rahmen einer Zeugenaussage eine Strafvereitelung begangen zu haben. Der Angeschuldigte war Zeuge einer gefährlichen Körperverletzung und wurde von der Polizei um nähere Angaben zu dem Vorfall gebeten. Er antwortete auf die sechs Fragen im Zeugenfragebogen, gab jedoch nicht an, dass eine ihm bereits bekannte Videoaufzeichnung existierte, die wichtige Informationen zu den Tätern enthalten hätte. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte fest, dass es am erforderlichen Garantenpflicht des Angeschuldigten fehle. Das Gericht betonte, dass der Vorwurf des Unterlassens sich auf die Nichtoffenbarung einer nicht erfragten Tatsache beziehe. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht überzeugend darlegen, dass das Verschweigen der Videoaufzeichnung als falsche Aussage im Sinne einer aktiven Täuschung gewertet werden kann. Der Fall betrifft spezifisch die schriftliche Beantwortung konkreter Fragen und ist nicht vergleichbar mit den Anforderungen einer Aussage vor Gericht. Die Entscheidung führt zur Klarstellung, dass nicht jede unklare oder unvollständige Aussage automatisch strafbar ist, sofern es an einer rechtlichen Verpflichtung fehlt. Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Pflichten von Zeugen und deren Rechtssicherheit bei der Beantwortung von Fragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, was die finanziellen Konsequenzen für den Angeschuldigten mindert. Strafvereitelung durch unsaubere Zeugenaussagen: Ein
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist. Der Vermieter muss insbesondere nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet. Er muss gleichsam andere […]