Parkplatz-Wirrwarr: Doppelte Grundbucheintragung sorgt für Streit unter Wohnungseigentümern. Wer hat Anspruch auf den begehrten Stellplatz? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, dass selbst offizielle Dokumente für Verwirrung sorgen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 90/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Ablehnung der Berichtigung eines Grundbucheintrags für ein Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz, das doppelt eingetragen ist. Streitpunkt ist die Zuordnung und Korrektur fehlerhafter Eintragungen im Grundbuch, die zu Verwirrungen unter Wohnungseigentümern führen können. Die Schwierigkeit liegt in der unterschiedlichen Zuweisung des Sondernutzungsrechts an zwei Wohnungseigentümer und der behaupteten falschen Bewilligung. Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, dass eine Berichtigung nur erfolgen kann, wenn die Zustimmung des Buchberechtigten vorliegt. Das Gericht hat betont, dass die materielle Rechtslage unabhängig von zeitlichen Abläufen der Bewilligungen geklärt werden müsse. Die doppelte Eintragung des Sondernutzungsrechts bleibt bestehen, da es an der notwendigen Einwilligung zur Korrektur mangelt. Diese Entscheidung hat möglicherweise Folgen für die Betroffenen, da unklare Rechte an Gemeinschaftseigentum bestehen bleiben. Wohnungseigentümer sollten sich der Risiken bei mehrfachen Eintragungen im Grundbuch bewusst sein und entsprechende rechtliche Schritte einleiten. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren und eindeutigen Dokumentation von Sondernutzungsrechten im Grundbuch. Grundbuchberichtigung: Urteile verdeutlichen Herausforderungen ohne Bewilligung
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de AG Berlin-Mitte, Az.: 14 C 103/16, Urteil vom 04.10.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht […]