Parkplatz-Wirrwarr: Doppelte Grundbucheintragung sorgt für Streit unter Wohnungseigentümern. Wer hat Anspruch auf den begehrten Stellplatz? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, dass selbst offizielle Dokumente für Verwirrung sorgen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 90/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Ablehnung der Berichtigung eines Grundbucheintrags für ein Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz, das doppelt eingetragen ist. Streitpunkt ist die Zuordnung und Korrektur fehlerhafter Eintragungen im Grundbuch, die zu Verwirrungen unter Wohnungseigentümern führen können. Die Schwierigkeit liegt in der unterschiedlichen Zuweisung des Sondernutzungsrechts an zwei Wohnungseigentümer und der behaupteten falschen Bewilligung. Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, dass eine Berichtigung nur erfolgen kann, wenn die Zustimmung des Buchberechtigten vorliegt. Das Gericht hat betont, dass die materielle Rechtslage unabhängig von zeitlichen Abläufen der Bewilligungen geklärt werden müsse. Die doppelte Eintragung des Sondernutzungsrechts bleibt bestehen, da es an der notwendigen Einwilligung zur Korrektur mangelt. Diese Entscheidung hat möglicherweise Folgen für die Betroffenen, da unklare Rechte an Gemeinschaftseigentum bestehen bleiben. Wohnungseigentümer sollten sich der Risiken bei mehrfachen Eintragungen im Grundbuch bewusst sein und entsprechende rechtliche Schritte einleiten. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer klaren und eindeutigen Dokumentation von Sondernutzungsrechten im Grundbuch. Grundbuchberichtigung: Urteile verdeutlichen Herausforderungen ohne Bewilligung
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Oberlandesgericht Zweibrücken stärkt Rechte von Aktiengesellschaften: Die Abkürzung „AG“ darf nun auch im Grundbuch verwendet werden, ein wegweisendes Urteil für mehr Flexibilität und Übersichtlichkeit. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und erleichtert den Eintragungsprozess, indem sie die gängige Abkürzung als gleichwertig mit der ausgeschriebenen Bezeichnung anerkennt. AG im Grundbuch: OLG erkennt […]