Ein junges Mädchen erleidet eine schwere Knieverletzung nach der Nutzung eines fehlerhaft eingestellten Stehgeräts. Ein jahrelanger Rechtsstreit beginnt, in dem die Frage nach der Verantwortung und dem Ausmaß des Schadens im Mittelpunkt steht. Nun hat das Oberlandesgericht Bamberg ein Urteil gefällt, das weitreichende Folgen für die Klägerin und die beklagte Firma haben könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 134/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Patellaluxation, die sie auf ein fehlerhaft eingestelltes Stehgerät zurückführt. Der Zusammenhang liegt in der ärztlichen Verordnung des Stehgeräts zur Behandlung einer Hüftdezentrierung. Die Schwierigkeiten ergeben sich aus der strittigen Bewertung der Ursachen für die Verletzung und den möglichen Fehlern bei der Handhabung des Stehgeräts. Das Gericht hat die Berufung der Klägerin abgelehnt und begründet, dass der Nachweis einer kausalen Verbindung zwischen dem fehlerhaften Stehgerät und den nachfolgenden Verletzungen nicht ausreichend erbracht wurde. Die Entscheidung stützt sich auf die Einschätzungen von Sachverständigen, die klarstellen, dass spätere Verletzungen nicht durch die ursprüngliche Fehlbedienung des Stehgeräts verursacht wurden. Die Auswirkung des Urteils ist, dass die Klägerin in ihren Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz teilweise nicht durchdringen konnte. Die Klägerin muss die Entscheidung akzeptieren, kann aber weiterhin versuchen, weitere Beweise vorzulegen. Die weitere Beurteilung ihrer rechtlichen Möglichkeiten wird durch die vorgetragenen medizinischen Gutachten beeinflusst. Die Entscheidung hat für die Eltern rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Haftung des Herstellers oder der Anbieter des Stehgeräts. Zukünftige Ansprüche könnten durch neue medizinische Erkenntnisse oder Beweise untermauert werden. Gerichtsurteil: Herausforderungen und
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 1 O 358/20 – Urteil vom 17.06.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klagepartei begehrt die Feststellung einer […]