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Berufung gegen zweites Versäumnisurteil – Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Ein Mann verpasst einen Gerichtstermin, obwohl er kurz zuvor den Richter ablehnt und um Aufschub bittet. Das Gericht verurteilt ihn in Abwesenheit, doch er geht in Berufung. Der Bundesgerichtshof bestätigt: Wer einen Gerichtstermin versäumt, kann sich später nicht einfach auf Verfahrensfehler berufen. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZB 53/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen ein Versäumnisurteil, das den Beklagten zur Erteilung einer Löschungsbewilligung verurteilt hat. Der Beklagte hatte mehrere Schritte unternommen, um den Verhandlungstermin zu verschieben, unter anderem wegen fehlender Akteneinsicht und dem Vorbringen eines Befangenheitsantrags. Das Amtsgericht wies den Einspruch des Beklagten als unbegründet zurück und verhängte ein zweites Versäumnisurteil. Das Landesgericht befand die Berufung des Beklagten als unzulässig, da er nicht darlegen konnte, dass er den Termin nicht schuldhaft versäumt hatte. Der Beklagte erwartete fälschlicherweise, dass sein Befangenheitsantrag oder der Antrag auf Akteneinsicht den Termin aufheben würden, was nicht der Fall war. Die Rechtsbeschwerde erfüllt nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Zulässigkeit, sodass sie verworfen wurde. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beklagte in seinen Verfahrensgrundrechten nicht verletzt wurde und das Berufungsgericht dessen Argumente korrekt bewertet hat. Der Fall verdeutlicht, dass Versäumnisurteile unter bestimmten Bedingungen nur anfechtbar sind, wenn eine schuldhafte Versäumung nachgewiesen


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