Ein verheerender Brand, zwei zerstörte Lagerhallen, ein beschädigtes Bürogebäude – und mittendrin ein erbitterter Streit um die Entschädigung. Eine Grundstücksgemeinschaft fordert von ihrer Versicherung Geld, doch das Gericht weist die Klage ab: Der Ausgang des Sachverständigenverfahrens ist entscheidend. Bis dahin bleibt die Frage offen: Wie hoch ist der Schaden und wer trägt die Kosten? Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 13/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage der Grundstücksgemeinschaft auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherung wurde abgewiesen, da sie derzeit unbegründet war. Die Klägerin beantragte Entschädigungsleistungen aufgrund eines Brandschadens an den versicherten Gebäuden. Der Brand, verursacht durch einen technischen Defekt, führte zur vollständigen Zerstörung der Lagerhallen und zur Beschädigung des Bürogebäudes. Ein gemeinsames Sachverständigenverfahren zur Feststellung des Schadens wurde initiiert, um die Höhe der Entschädigung zu klären. Die Gutachten der beiden Sachverständigen wiesen erhebliche Unterschiede in der Einschätzung der Wiederherstellungskosten und des Mietausfalls auf. Die abweichenden Gutachten führten zu einem Streit über die angemessene Entschädigung, der jedoch nicht zu einer Klärung der Ansprüche der Klägerin führte. Das Gericht entschied, dass die Beweislage nicht ausreichte, um den Anspruch auf Entschädigung zu begründen und wies die Klage somit ab. Der Ausgang des Urteils bedeutet, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge erbracht wird. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Ansprüche der Klägerin, da sie die vorgeschlagenen Wiederherstellungskosten und den Mietausfall nicht einklagen kann. Brandschaden und Wohngebäudeversicherung: Ein
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm – Az.: 2 U 97/14 – Beschluss vom 15.12.2014 Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss, § 522 ZPO, zurückzuweisen. Die Berufung hat – ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert […]