Wasserschaden in Hamburger Mehrfamilienhaus sorgt für Ärger: Eigentümergemeinschaft muss nun doch einen Bausachverständigen beauftragen, um mögliche Schäden am Gemeinschaftseigentum zu prüfen. Schimmelverdacht im Dachgeschoss heizt die Auseinandersetzung an. Eigentümer müssen nun über die Kosten der Untersuchung entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 91/19 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung bezüglich der Sanierung des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus. Die Kläger fordern die Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Sanierungsnotwendigkeit aufgrund von Wasserschäden. Das Gericht hat entschieden, dass ein Bausachverständiger zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit hinzugezogen werden soll. Die Kläger hatten zuvor versucht, die Negativbeschlüsse der Eigentümer zu kippen, was das Gericht nicht unterstützte. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. Die Einholung von Angeboten für die Begutachtung durch drei Sachverständige ist nun erforderlich. Eine außerordentliche Eigentümerversammlung muss einberufen werden, um über die Beauftragung und die Kosten des Gutachtens zu entscheiden. Die Entscheidung hat finanzielle Konsequenzen, da die Kosten für die Gutachten von den Eigentümern getragen werden müssen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Maßnahmen sofort umgesetzt werden können. Eigentümer sollten sich aktiv in die Entscheidungsprozesse einbringen, um ihre Interessen während der Sanierung zu wahren. Gerichtliche Klärung: WEG-Beschlussersetzung und ihre rechtlichen Grundlagen Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern und bildet die Grundlage für die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum. Ein häufig auftretendes
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Eisenach, Az.: 54 C 931/10, Urteil vom 22.09.2011 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1006,46 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 89,55 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen […]