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Verbot von Autoposing – unnötige Lärmverursachung

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Ein Autofahrer, der wegen „Auto-Posing“ mit einer Ordnungsverfügung belegt wurde, siegt vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein einmaliger Verstoß nicht ausreicht, um eine Gefährdung anzunehmen und die Maßnahme zu rechtfertigen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die hohen Anforderungen an behördliche Maßnahmen im Straßenverkehr und die Bedeutung einer präzisen Formulierung von Ordnungsverfügungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 A 2057/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Verfahren wurde eingestellt, da der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat keine Wirkung mehr. Die Beklagte muss die Kosten für beide Instanzen tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgelegt. Die Zuständigkeit der Entscheidung liegt im vorbereitenden Verfahren und entlastet das Gericht von Nebenentscheidungen. Nach Billigkeit hat das Gericht die Kosten der Beklagten auferlegt, da ihre Niederlage wahrscheinlich war. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid, dessen Befristung abgelaufen ist, was zu seiner Erledigung führte. Der Bescheid war voraussichtlich rechtswidrig, was eine Grundlage für den Erfolg der Klage gewesen wäre. Es war nicht nötig, die Frage der grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Verfahren und betont die Bedeutung der Fristwahrung bei Ordnungsverfügungen. Gerichtsurteil zum Autoposing: Lärmschutz und Verkehrssicherheit im Fokus (Symbolfoto: Ideogram gen.) Die Thematik des Autoposings hat in den letzten J


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