Versäumte Frist, verlorene Leistung: Ein Unfall, eine Frist, ein Rechtsstreit – das Oberlandesgericht Dresden bestätigt, dass eine versäumte Frist zur Feststellung der Invalidität den Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung zunichtemachen kann. Trotz wiederholter Hinweise der Versicherung konnte eine Frau ihren Anspruch nicht durchsetzen, da sie die ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegte. Ein Fall, der die Bedeutung von Fristen in Versicherungsverträgen deutlich macht und zeigt, wie wichtig es ist, diese einzuhalten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 266/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag, da sie die Frist zur ärztlichen Feststellung versäumt hat. Es ist erforderlich, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall schriftlich durch einen Arzt festgestellt wird. Die Versicherung hat die Klägerin klar und unmissverständlich über die Fristen informiert und auf die Folgen eines Versäumnisses hingewiesen. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen erlischt unabhängig vom medizinischen Verlauf, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Eine Fristverlängerung ist aus versicherungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Berufung auf den Fristablauf ist nicht treuwidrig, wenn die Klägerin ausreichend informiert wurde. Die Klägerin wurde in mehreren Schreiben detailliert über die erforderlichen Unterlagen und Fristen aufgeklärt. Eine mögliche Rücknahme der Berufung könnte der Klägerin Gerichtsgebühren sparen. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung fristgerechter ärztlicher Feststellungen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung sind rechtlich bindend und wurden von der Klägerin akzeptiert. Krankenhausentlassungsbericht: Schicksal für Schadens
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht München Az.: 3 Sa 223/09 Urteil vom 16.07.2009 nachgehend BAG, Az: 5 AZN 786/09, Urteil vom 15.10.2009 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.2.2009 – 23 Ca 1075/07 – in Ziffer 2. geändert: Der Vollstreckungsbescheid vom 16.1.2007 wird in Höhe von € […]