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Rückzahlung eines darlehensweise zur Verfügung gestellten Gelbetrages – Schenkung

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Ein zinsloses Darlehen von der Großmutter für die Meisterausbildung des Enkels – was nach einer liebevollen Geste klingt, endete vor Gericht. Der Enkel brach die Ausbildung ab und konnte nicht zurückzahlen; die Großmutter zog vor Gericht. Nun muss er zahlen, auch wenn er den Meisterbrief nie erlangte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 239/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin fordert von ihrem Enkelsohn die Rückzahlung eines zinslosen Darlehens, das ihm zur Finanzierung seiner Ausbildung gewährt wurde. Der Beklagte hat die Rückzahlung trotz mehrfacher Zusagen nicht geleistet und gab an, dass dies aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht möglich sei. Die Klägerin sah sich gezwungen, das Darlehen fristgerecht zu kündigen, da der vereinbarte Rückzahlungszeitraum überschritten war. Der Beklagte hat nach der Kündigung zwar seine Absicht zur Rückzahlung geäußert, jedoch eine konkrete Ratenzahlungsvereinbarung abgelehnt. Das Gericht entschied, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, da der Zweck des Darlehens nicht mehr gegeben ist. Das Versäumnisurteil, das die Rückzahlung des vollen Betrags nebst Zinsen anordnet, wurde vom Gericht aufrechterhalten. Der Beklagte hat die Widerlegung des Urteils angestrebt, wobei er die Einigung über den Darlehenszweck in Zweifel zieht. Die rechtliche Lage zeigt, dass zur Rückzahlung eine klare Vereinbarung vorliegt, die nicht durch mündliche Zusagen oder persönliche Umstände aufgehoben werden kann. Die Entscheidung könnte ähnliche Fälle betreffen, indem sie verdeutlicht, dass zinslose Darlehen rechtlich durchsetzbar sind. Die Klägerin hat durch das Urteil rechtliche Ansprüche auf die Rückzahlung gesichert und kann im Falle weiterer Verweigerungen die Vollstreckung einleiten. Rechtliche Klärung: Unterschied zwischen Darlehen und Schenkung im Familienkreis In vielen Familien wird häufig Geld als finanzielle Unterstüt


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