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Miteigentümergemeinschaft faktisch beendet – Auseinandersetzungsklage

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In einem verworrenen Streit zweier Ex-Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses hat das Oberlandesgericht Dresden einen vorläufigen Schlussstrich gezogen: Gegenseitige Zahlungsforderungen wurden abgewiesen, da erst eine umfassende „Schlussrechnung“ Klarheit schaffen muss. Das Gericht macht deutlich, dass ohne eine detaillierte Gesamtabrechnung über Jahre hinweg angefallener Einnahmen und Ausgaben schlicht kein Urteil gefällt werden kann. Damit wird der Fall zum Paradebeispiel für die Komplexität, die bei der Auflösung gemeinschaftlichen Eigentums entstehen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1582/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Mehrfamilienhauses betreffen häufig Abrechnungen, Schadenersatz und Nutzungsansprüche. Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen eines Mietausfalls aus dem Jahr 2015 sowie Abrechnungen über Mieteinnahmen für zwei Wohnungen. Zuvor wiesen sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht die Klageanträge der Klägerin teilweise ab und stellten die Beklagte zur Abrechnung. Das Oberlandesgericht hat die zuvor ergangenen Urteile teilweise aufgehoben und die Klage sowie die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Feststellung, dass die Ansprüche der Klägerin nicht ausreichend belegt waren. Die Kostenverteilung im Verfahren zeigt eine anteilige Verantwortung von Klägerin und Beklagter, wobei die Klägerin die Mehrheit trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Parteien durch Sicherheitsleistungen eine Vollstreckung abwenden können. Die Möglichkeit einer Revision wurde vom Gericht ausgeschlossen, was die letztinstanzliche Entscheidung festigt. Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass unklare Ansprüche oder unzureichende Beweise zu einer Abweisung führen können. Die Rechtslage verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Kommunikation innerhalb der Eigentümergemeinscha


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