Mieter jubeln! Berliner Gericht kippt einseitige Indexmietklausel. Ein Vermieter wollte nur die Vorteile steigender Preise, doch das ging nach hinten los. Jetzt muss er zu viel gezahlte Miete zurückzahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit einer Indexklausel in einem Mietvertrag, die zugunsten des Vermieters formuliert ist. Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete, da die Indexklausel keine Mietsenkungen bei fallendem Index berücksichtigt. Der Gerichtshof sieht die Klausel als unwirksam an, da sie gegen die gesetzlichen Vorgaben für Indexmietvereinbarungen verstößt. Eine Indexmiete muss sowohl Anpassungen in Richtung Mieterhöhung als auch in Richtung Mietsenkung ermöglichen, was hier nicht der Fall ist. Die Klausel wird zudem als unangemessene Benachteiligung für den Mieter angesehen, da sie keine Möglichkeit zur Mietsenkung bietet. Die Entscheidung bestätigt, dass eine Einseitigkeitsklausel, die nur dem Vermieter Rechte einräumt, im Mietrecht unzulässig ist. Die rechtliche Einordnung der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingungen beeinflusst deren Wirksamkeit. Die Mieter sind damit berechtigt, die zu viel gezahlte Miete in Höhe der Indexmieterhöhungen zurückzufordern. Der Gerichtshof stellt die Bedeutung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung im Mietrecht heraus. Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf andere Mietverträge mit ähnlichen Klauseln haben und Mieter ermutigen, ihre Verträge zu überprüfen. BGH-Urteil: Wirksamkeit von Indexmietklauseln unter rechtlicher Prüfung Indexmietklausel im
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz Az: 7 U 1801/05 Urteil vom 13.07.2006 Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juni 2006 für Recht erkannt: Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2005 teilweise abgeändert und wie folgt […]