Amphetamin am Steuer – zweimal erwischt, Fahrerlaubnis weg! Ein Bremer Autofahrer kämpfte vergeblich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis, nachdem er wiederholt unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wurde. Fehlende Reue und Abstinenz besiegelten sein Schicksal: Das Gericht bestätigte, dass der Schutz der Öffentlichkeit Vorrang hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 136/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller hat gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis Klage erhoben, nachdem bei ihm bei zwei Verkehrskontrollen Drogenkonsum nachgewiesen wurde. Die Behörde stellte fest, dass er sich durch den Drogenkonsum als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat. Der Antragsteller bot an, an Drogentests teilzunehmen und wies darauf hin, dass er seit dem letzten Vorfall keine Drogen konsumiert hat. Er erhielt die Möglichkeit, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen, was jedoch erst spät stattfand. Das Gutachten wies darauf hin, dass eine künftige Gefährdung beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht auszuschließen sei. Die Behörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es bestand kein ausreichender Nachweis über eine stabile Abstinenz und keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik. Das Verwaltungsgericht entschied vorläufig, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird, da der Bescheid der Behörde möglicherweise rechtswidrig ist. Die Behörde hat das Recht, nach langem Zeitraum ein Gutachten zu verlangen, was die rechtliche Situation des Antragstellers kompliziert macht. Auswirkungen des Urteils beinhalten Unsicherheit für den Antragsteller über die Dauer der Abstinenz, die zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlich ist. Bedeutung von MPU-Gutachten im Kampf um die Fahrerlaubnis nach Entzug Die Fahrerlaubnisentziehung stellt für viele Personen eine gravierende re
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 6 B 218/07 Beschluss vom 09.05.2007 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 1 L 1357/06 Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium C. zum 1. Mai 2006, 1. August und 1. September 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 […]