Ein Wiederholungstäter am Steuer sorgt für juristischen Zündstoff: Trotz mehrfachen Führerscheinentzugs und laufender Ermittlungsverfahren erhielt ein Mann kurzzeitig die Fahrerlaubnis zurück – nur um sie am selben Tag wieder zu verlieren. Nun kämpft er vor Gericht um seinen Busführerschein, während die Behörden seine Fahreignung in Frage stellen. Ein juristisches Tauziehen um die Frage, wann ein Fahrer endgültig ungeeignet ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 ME 58/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller wollte einen Führerschein der Klasse D nach einem früheren Entzug aufgrund von Verkehrsverstößen zurückerlangen. Wiederholte Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatten die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis erschwert. Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde aufgrund seiner Vorgeschichte erlassen. Ein Gutachten bescheinigte ihm, dass keine wesentlichen Verkehrsverstöße in der Zukunft zu erwarten seien, obwohl relevante Informationen über ein laufendes Ermittlungsverfahren fehlten. Der Antragsteller erhielt die Fahrerlaubnis für mehrere Fahrzeugklassen neu, musste jedoch theoretische und praktische Prüfungen für die Klasse D ablegen. Nach Bestehen der praktischen Prüfung beantragte er die Aushändigung eines vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis. Es gab Unstimmigkeiten bei der Aushändigung des vorläufigen Nachweises, wodurch er nicht die volle rechtliche Anerkennung erhielt. Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück, was bedeutet, dass der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht erfolgreich war. Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen, was die finanzielle Belastung durch den Rechtsstreit erhöht. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in ähnlichen Fällen und zeigt die Bedeutung eines vollständigen und transparenten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH, Az.: VI ZR 23/15, Urteil vom 27. 10. 2015 Leitsätze a) Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. b) Zur […]