Teilzeitmitarbeiterin siegt vor Gericht: Verein muss Schadensersatz zahlen, weil er sie bei der Besetzung einer Vollzeitstelle übergangen hat. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit aufstocken möchten und unterstreicht die Pflicht von Arbeitgebern, diese bei der Stellenvergabe zu bevorzugen. Eine langjährige Mitarbeiterin erkämpft sich so die Gehaltsdifferenz zur ausgeschriebenen Vollzeitstelle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 265/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Im Verfahren geht es um die Schadenersatzansprüche der Klägerin, welche sich aufgrund einer Stellenausschreibung ergaben. Die Klägerin war seit mehreren Jahren bei dem beklagten Verein tätig und übte eine leitende Funktion im Sportinternat aus. Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage, ob die Klägerin bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle bevorzugt berücksichtigt wurde. Das Gericht wies die Berufung des Vereins zurück und entschied zugunsten der Klägerin, indem es Schadenersatz zusprach. Die Entscheidung beruht auf der Wahrnehmung von Ansprüchen der Klägerin, die auf eine unrechtmäßige Benachteiligung im Auswahlprozess hindeuteten. Die Urteilsfolgen beinhalten die Verpflichtung des Vereins zur Zahlung von Beträgen an die Klägerin, die auf nicht gezahlte Vergütungen basieren. Es wird klargestellt, dass die Ansprüche auf Schadensersatz gerechtfertigt sind, was auch rechtliche Präzedenzfälle unterstützt. Die Einsetzung der Revision wurde abgelehnt, was die Entscheidung des Gerichts endgültig macht. Die Auswirkungen erstrecken sich auf die rechtliche Stellung von Arbeitnehmern, die sich in ähnlichen Situationen befinden und ebenfalls Schadenersatzansprüche erheben möchten. Dies stärkt das Bewusstsein der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte bei der Besetzung von Stellen und möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz. Teilzeitgerechtigkeit: Rechte und Ansprüche bei Ar
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Hamm – Az.: 22 U 104/18 – Beschluss vom 03.12.2018 Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das […]