In einer Münchner Eigentümerversammlung entbrennt ein Streit um die Wahl des Verwalters: Zählt die Größe des Eigentums oder die Anzahl der Köpfe? Eine Eigentümerin zieht vor Gericht, da sie sich bei der Abstimmung benachteiligt fühlt. Das Gericht bestätigt jedoch die Gültigkeit der Abstimmung nach dem sogenannten „Wertprinzip“ und weist die Klage ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 18026/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat einen Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, der die Bestellung eines Verwalters betraf. Der Beschluss wurde unter Anwendung des Wertprinzips gefasst, das die Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile bemisst. Die Klägerin argumentierte, dass in diesem Fall das Kopfprinzip hätte gelten müssen, welches jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zuspricht. Das Gericht entschied, dass der angegriffene Beschluss ordnungsgemäß zustande kam und dass das Wertprinzip korrekt angewendet wurde. Der Gerichtshof stellte fest, dass der geltende rechtliche Rahmen nicht verletzt wurde, da die in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Regeln gültig waren. Der Einwand der Klägerin bezüglich des hypothetischen Abstimmungsverhaltens der Eigentümer spielte für die Entscheidung keine Rolle. Das Urteil bestätigt, dass Vereinbarungen aus der Vergangenheit weiterhin Bestand haben, wenn nicht explizit ein anderer Wille erkennbar ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, da sie mit ihrer Klage nicht durchdrang. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die zukünftige Praxis der Stimmrechtsausübung in Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere in Bezug auf die Gewichtung der Stimmen. Die Rechtsprechung gibt Anhaltspunkte für die Auslegung von Gemeinschaftsordnungen und deren Anwendung in Streitfällen. WEMoG-Reform: Neues Mietrecht stärkt Mieterrechte und Eigentümergemeinschaften
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Köln – Az.: 7 O 135/15 – Urteil vom 05.04.2018 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 936,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.333 EUR vom 28.03.2015 bis zum 22.04.2015 sowie aus weiteren 936,66 EUR seit dem 28.03.2015 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, […]