Nach Wasserschäden durch eine mangelhafte Dachsanierung muss eine Hamburger Eigentümergemeinschaft nun doch einen Anwalt einschalten, um mögliche Ansprüche gegen Handwerker und Architekten prüfen zu lassen. Das Landgericht Hamburg gab damit der Berufung zweier Eigentümer statt, die sich gegen die Weigerung der Gemeinschaft zur Wehr gesetzt hatten, rechtliche Schritte einzuleiten. Nun soll ein Fachanwalt für Baurecht die Interessen der Gemeinschaft wahren und auch mögliche Ansprüche gegen die damalige Verwalterin prüfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 73/19 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger haben gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung geklagt, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Gewährleistungsansprüchen abgelehnt hat. Das Gericht hat den ursprünglichen Beschluss für ungültig erklärt und einen neuen Beschluss gefasst, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Prüfung möglicher Ansprüche anordnet. Die Wohnungseigentümer müssen sich nun um die Beschaffung und Einholung von Angeboten von Fachanwälten kümmern. Der Verwalter ist verpflichtet, Angebote von drei Anwälten einzuholen und eine außerordentliche Versammlung zur weiteren Entscheidungsfindung einzuberufen. Die Entscheidung ermöglicht es der Wohnungseigentümergemeinschaft, rechtliche Schritte gegen handwerkliche Mängel einzuleiten. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, geeignete rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Der geschaffene Rahmen zur Prüfung von Ansprüchen könnte künftige rechtliche Auseinandersetzungen für die Eigentümergemeinschaft erleichtern. Die Verpflichtung zur Einberufung einer Versammlung zur Entscheidung über die finanzielle Aufbringung der Anwaltskosten ist wichtig für die Transparenz innerhalb der Gemeinschaft. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urt
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Nürnberg – Az.: 8 U 3174/20 – Beschluss vom 10.05.2021 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Aktenzeichen 2 O 1644/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth […]