Ein Mann, nur vage verdächtigt, einen österreichischen Führerschein zu besitzen, erlebt eine juristische Achterbahnfahrt. Das Landgericht Mönchengladbach stellt klar: Keine Fahrerlaubnis, keine Entziehung – auch nicht vorläufig. Doch der Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist damit noch lange nicht gewonnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 Qs 34/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben, weil keine ausreichenden Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorlagen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn der Betroffene tatsächlich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die vorliegende Situation ergab nur vage Verdachtsmomente hinsichtlich einer eventuell bestehenden ausländischen Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet, eine Fahrerlaubnis zu besitzen, und es wurden bisher keine weiteren Ermittlungen angestellt. Sollten zukünftig Ermittlungen ergeben, dass eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt, könnte erneut über eine vorläufige Entziehung entschieden werden. Die Kammer hatte nach den aktuellen Informationen keine Zweifel an den Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung, wenn ein tatsächlicher Besitz nachgewiesen wird. Es besteht ein Anfangsverdacht für das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, der jedoch erst mit weiteren Ermittlungen geklärt werden muss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, was bedeutet, der Beschwerdeführer trägt keine Kosten. Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit von gründlichen Ermittlungen, bevor Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis getroffen werden. Für Betroffene ohne gültige Fahrerlaubnis ist die Gefahr einer rechtlichen Verfolgung erheblich, jedoch hängt die weitere Entwicklung von weiteren Ermittlungsergebnissen ab. Vorsorgliche Fahrerlaubnisentziehung: Fallstudie zu ausländis
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Dresden Az: 6 O 2370/07 Urteil vom 07.03.2008 In dem Rechtsstreit wegen Kaufpreisminderung erlässt das Landgericht Dresden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 am 07.03.2008 folgendes URTEIL 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung […]