Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der aufgrund der unaufmerksamen Fahrweise des Beklagten entstand.
Die Haftung des Beklagten ist unstrittig und bezieht sich auf die Regulierung der Reparaturkosten des Fahrzeugs des Klägers.
Der Kläger ließ den Schaden durch einen Privatsachverständigen begutachten, der entsprechende Kosten für die Reparatur und den Wertverlust des Fahrzeugs ermittelte.
Es gab eine Diskussion über die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen im Rahmen der fiktiven Abrechnung.
Der Kläger argumentiert, dass diese Aufschläge in der Region bei Audi-Vertragswerkstätten üblich seien und somit erstattet werden müssten.
Das Gericht sieht die Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge als gegeben und beruft sich auf die regionalen Gegebenheiten.
Der Beklagte hatte teilweise Regulierung der Kosten vorgenommen, jedoch nicht den gesamten geltend gemachten Betrag ausgezahlt.
Der Kläger kann nun den ausstehenden Betrag plus Zinsen vom Beklagten einfordern.
Die Entscheidung des Gerichts stärk die Rechte von Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf angemessene Reparaturkosten.
Die Auswirkungen des Urteils könnten eine verstärkte Akzeptanz von UPE-Aufschlägen in der Schadensregulierung nach sich ziehen.
Gerichtsurteil zu UPE-Aufschlägen: Rechte bei Kfz-Schadenserstattung klargestellt