Ein Mann wird wegen Cannabisbesitzes verurteilt, doch das Oberlandesgericht hebt den Richterspruch auf. Der Fall offenbart, dass selbst bei geringen Mengen an „weichen Drogen“ harte Strafen drohen können – und dass Gerichte bei der Urteilsfindung peinlich genau sein müssen. Ein spannender Einblick in die Grauzonen des Drogenstrafrechts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 40/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge und die Frage eines minder schweren Falles. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und eine erneute Verhandlung angeordnet, weil diese in der Bewertung des Strafrahmens fehlerhaft war. Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen verminderter Schuldfähigkeit nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden darf. Eine mangelnde Mitwirkung des Angeklagten in der Sachverhaltsaufklärung darf ebenfalls nicht als strafschärfend angesehen werden. Vorherige, nicht mehr verhandelte Taten dürfen nur dann eine Rolle spielen, wenn sie klar benannt und der Angeklagte darauf hingewiesen wurde. Der Angeklagte hatte in seinem Rechtsmittel argumentiert, dass das Amtsgericht zu Unrecht einen minder schweren Fall abgelehnt hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Umstände eines Falls, bevor eine Strafe festgelegt wird. Der Ausgang des Verfahrens könnte Auswirkungen auf die künftige Handhabung ähnlicher Fälle im Hinblick auf die Bewertung von Schuldfähigkeit und Mitwirkung haben. Die Rückverweisung an das Amtsgericht ermöglicht eine erneute Prüfung der Umstände und eine gerechtere Entscheidung über die Strafe. Personen in ähnlichen Situationen sollten sich bewusst sein, dass rechtliche Beurteilungen differenziert erfolgen müssen und eine Verteidigung in solchen Fällen wichtig ist. Drogenrecht im Fokus: Urteil zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az.: 4 W 148/07 Beschluss vom 15.10.2007 Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Az.: 8 O 374/07 In der Beschwerdesache wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.09.2007 abgeändert. Dem Antragsgegner wird wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines […]