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Festsetzung von Ordnungsgeld – Abstammungsbegutachtung ausbleibender Elternteil

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Ein mutmaßlicher Vater weigert sich, an einer DNA-Untersuchung teilzunehmen, und kassiert dafür prompt ein Ordnungsgeld. Doch das Oberlandesgericht Bamberg pfeift das Familiengericht zurück: Ohne ordentliche Ladung kein Zwang! Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen in Abstammungsverfahren auf und könnte sogar den Bundesgerichtshof beschäftigen.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Urteil befasst sich mit der Verweigerung einer DNA-Untersuchung zur Feststellung der Vaterschaft.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, an einer genealogischen Analyse teilzunehmen, wies jedoch die Vaterschaft zurück.
Die Entscheidung des Familiengerichts beinhaltete die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verweigerung der Untersuchung.
Der Beschwerdeführer gab an, aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Terminen erscheinen zu können.
Der Antrag auf sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde vom Oberlandesgericht angenommen.
Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Gründe für die Verweigerung der Untersuchung dargelegt wurden.
Eine bloße Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt nicht die Ablehnung einer DNA-Probe, da diese nicht die Unzumutbarkeit nachweist.
Die Regelung verpflichtet die betroffenen Personen im Abstammungsverfahren zur Mitwirkung, es sei denn, sie können Unzumutbarkeit beweisen.
Das Urteil hat Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Abstammungsgutachten und die rechtlichen Pflichten der betroffenen Personen.
Das Gericht ließ die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zu, was eine weitere Überprüfung der Entscheidung ermöglicht.


Ordnungsgeld im Familienrecht: Mitwirkungspflicht bei Vaterschaftstests im Fokus


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