Ein nächtlicher Unfall, ein demolierter Pkw, ein ICE, der nichts bemerkt – und doch ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr? Das Amtsgericht Köln verurteilte eine Autofahrerin, doch das Oberlandesgericht hob das Urteil auf. Fehlten konkrete Beweise für eine Gefährdung? War die Beweiswürdigung lückenhaft? Nun muss neu verhandelt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 45/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Angeklagte wurde wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr verurteilt, nachdem sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und in den Gleisbereich der Deutschen Bahn fuhr. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, da formelle Fehler in der Zustellung des Urteils festgestellt wurden. Das Gericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Der Schuldspruch konnte durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen werden, was zu der Entscheidung führte. Der Vorfall ereignete sich nach einem Konzertbesuch, als die Angeklagte vor Übermut und Unachtsamkeit über die Stränge schlug und dadurch in eine gefährliche Situation geriet. Ein ICE stieß mit dem Fahrzeug der Angeklagten zusammen, was nur einen leichten Sachschaden am Zug zur Folge hatte, jedoch die Gefahrenlage aufzeigte. Die rechtlichen Grundlagen für die Verurteilung betrafen die Sicherheitsbeeinträchtigung im Schienenverkehr und die damit verbundene Gefahr für Leben und Eigentum. Das Urteil hat keine endgültige strafrechtliche Konsequenz für die Angeklagte, bis eine neue Entscheidung des Amtsgerichts getroffen wird. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Nachweisführung im Zusammenhang mit einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr. Zukünftige Verfahren könnten beeinflusst werden, da das Gericht die Faktenlage genauer überprüfen muss, um eine gültige Verurteilung auszusprechen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Frankfurt am Main Az: 30 C 2353/09-75 Urteil vom 01.02.2010 Bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen sind regelmäßig lediglich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100 Euro nach § 97a UrhG angemessen, wenn es sich um eine erstmalige Massenabmahnung handelt (AG Frankfurt am Main, Az: 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010). Die Beklagte […]