Ein Bestatter, der eine Urnenbeisetzung mit Sand statt Asche durchführen ließ, muss nun für seine pietätlose Tat büßen. Das Gericht sah darin eine Störung der Totenruhe und verurteilte den Geschäftsführer zu einer empfindlichen Geldstrafe. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die ethischen Grenzen in der Bestattungsbranche und zeigt, wie wichtig Transparenz und Respekt im Umgang mit Verstorbenen und ihren Angehörigen sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 258/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp In dem Fall geht es um die Störung der Totenruhe, wofür der Angeklagte angeklagt wurde. Der Angeklagte stritt gegen ein Urteil, das ihn zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilte. Schwierigkeiten ergaben sich aus der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision. Das Gericht entschied, den Angeklagten in den Stand vor der Fristversäumnis zu setzen, wies jedoch seine Revision als unbegründet zurück. Diese Entscheidung basiert auf der Unzulässigkeit seiner Beschwerden sowie der Feststellung, dass keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorlagen. Der Angeklagte trägt die Kosten, die durch seine Rechtsmittel entstanden sind. Die rechtlichen Konsequenzen der Störung der Totenruhe können erheblich sein, einschließlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Das Urteil stellt klar, dass ein Mitverschulden des Anwalts nicht dem Mandanten zugerechnet wird. Die Revison wurde als erfolglos beurteilt, was die vorherige Verurteilung des Angeklagten bestätigt. Die Entscheidung kann als wichtige Orientierung für andere Betroffene dienen, die in ähnlichen Situationen rechtliche Schritte einleiten möchten. Urteil zur Störung der Totenruhe: Rechtliche Konsequenzen im Friedhofsrecht
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss 59/22 – Beschluss vom 15.08.2022 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. April 2022 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S.M. […]