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Verkehrsunfall – Schätzgrundlage für Abschleppkosten

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Abschleppkosten-Streit nach Unfall: Gericht kürzt Rechnung und weist Klägerin in die Schranken! Ein Mönchengladbacher Gericht hat entschieden, dass nicht alle Abschleppkosten nach einem Unfall erstattungsfähig sind. Nur „erforderliche“ Kosten müssen übernommen werden, so das Urteil. Damit setzt das Gericht klare Grenzen für überhöhte Rechnungen nach Verkehrsunfällen.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Die Klägerin hatte Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Unfall mit der Beklagten.
Die Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden war unstreitig, weshalb sie zum Schadenersatz verpflichtet wurde.
Abschleppkosten fallen grundsätzlich unter die erstattungsfähigen Schäden, welche gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln sind.
Das Gericht entschied, dass der Klägerin zusätzlich zu den bereits gezahlten Kosten ein weiterer Betrag zusteht, da die vorherige Zahlung nicht ausreichend war.
Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer Schätzung der Abschleppkosten, die sich an einer Preisumfrage orientierte.
Die Notwendigkeit eines bestimmten Fahrzeugtyps wurde vom Gericht als nicht gegeben erachtet, was Auswirkungen auf die ermittelten Kosten hatte.
Eine angemessene Abrechnung der Einsatzzeit wurde festgelegt, wobei eine Aufrundung auf angefangene 30 Minuten nicht gerechtfertigt war.
Die Beklagte wurde verurteilt, sowohl die Abschleppkosten als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.
Das Gericht entschied, dass keine Zulassung zur Berufung erfolgen kann, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, indem sie Rechte von Geschädigten bei der Geltendmachung von Abschleppkosten stärkt.


Gerichtsurteil klärt Kostenübernahme bei Abschleppdienst nach Verkehrsunfall


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