Ein Familienvater auf Abwegen: Mit 2 Promille auf dem E-Scooter unterwegs, droht nun der Führerscheinentzug. Doch Reue und Einsicht könnten das Blatt wenden – das Gericht zeigt Milde. Ein Fall, der die Grenzen zwischen Leichtsinn und Verantwortungsbewusstsein auslotet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 Cs 31/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, nachdem er mit 2,02 Promille Alkohol ein Elektrokleinstfahrzeug gefahren war. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf Faktoren wie Einsicht und Reue des Angeklagten sowie seine strafrechtliche Unbelastetheit. Das Gericht entschied, anstelle eines Entzugs der Fahrerlaubnis ein viermonatiges Fahrverbot zu verhängen, da die spezifischen Umstände dies rechtfertigten. Eine Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen wurde verhängt, was als angemessen für die begangene Tat angesehen wurde. Die Entscheidung berücksichtigt die persönlichen Umstände des Angeklagten, wie seine familiäre Situation und seinen Verzicht auf Alkohol nach der Tat. Das Gericht erkannte, dass das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer mit einem Elektrokleinstfahrzeug geringer ist als mit einem Pkw. Die Anordnung der Geldstrafe und des Fahrverbots soll sowohl eine Strafe als auch eine Maßnahme zur Verhinderung zukünftiger Taten darstellen. Den Angeklagten treffen die Verfahrenskosten sowie seine notwendigen Auslagen. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Angeklagten, da das Fahrverbot seine Mobilität einschränkt. Die Erstellung eines möglichen Antrags auf vorzeitige Aufhebung des Fahrverbots sollte in Betracht gezogen werden, falls entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Rechtliche Folgen und Promillegrenzen im Fokus
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Brandenburg, Az.: 4 Ca 414/17, Urteil vom 14.09.2017 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.999,00 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 23/100 und der Kläger zu 77/100. 3. Streitwert: 12.999,00 Euro . Tatbestand Die […]