Eine tragische Fehldiagnose im Krankenhaus führt zu lebenslangen Leiden: Eine Krankenschwester erleidet durch eine verspätete Operation schwere gesundheitliche Schäden und muss nun mit künstlicher Ernährung und ständigen Infusionen leben. Der Fall zeigt, wie gravierend die Folgen von Behandlungsfehlern sein können und welche enormen Auswirkungen sie auf das Leben der Betroffenen haben. Das Gericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 Euro zu – ein kleiner Trost für ein Leben voller Einschränkungen und Schmerzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-26 U 80/13 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage basiert auf einer angeblich fehlerhaften medizinischen Behandlung durch die Beklagten im Jahr 2008. Die Klägerin erlebte während ihres Krankenhausaufenthalts erhebliche gesundheitliche Verschlechterungen, die zu schwerwiegenden Komplikationen führten. Schwierigkeiten ergaben sich aus der falschen Diagnosestellung und der verspäteten Behandlung eines Darmverschlusses. Das Gericht entschied, den Beklagten ein Schmerzensgeld und zukünftige Schadenersatzansprüche aufzuerlegen. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die Behandlung nicht den medizinischen Standards entsprach, was zu dauerhaften Schäden bei der Klägerin führte. Die Klägerin hat nun Anspruch auf Schmerzensgeld und wird für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden entschädigt. Die finanziellen Belastungen aus dem Verfahren müssen zum Teil von der Klägerin getragen werden, was die Kostenverteilung betrifft. Das Urteil zeigt, dass Patienten bei medizinischen Behandlungserfolg und -qualität Schutz suchen können, wenn Behandlungsfehler vorliegen. Es wird ohen Revision entschieden, was die Rechtskraft des Urteils stärkt. Patienten, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sollten prüfen, ob ihre Behandlung ebenfalls fehlerhaft war, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Re
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az.: VII ZR 310/ 99 Urteil vom 22.12.2000 Vorinstanzen: KG Berlin; LG Berlin Leitsätze: a) Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht. b) Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen. […]