Ein Verurteilter lehnt überraschend seine vorzeitige Haftentlassung ab und zwingt das Gericht, seine eigene Entscheidung rückgängig zu machen. Der Häftling will seine Strafe bis zum Ende absitzen, obwohl ihm eine frühzeitige Entlassung auf Bewährung angeboten wurde. Ein ungewöhnlicher Fall, der die Frage aufwirft: Warum verzichtet jemand freiwillig auf seine Freiheit? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws 174/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben, und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde abgelehnt. Der Verurteilte war mit einer vorzeitigen Entlassung nicht einverstanden und hatte dies schriftlich erklärt. Die Strafrestaussetzung erfordert die Einwilligung des Verurteilten, die hier nicht gegeben war. Der Verurteilte hatte bereits im Februar auf seine vorzeitige Entlassung verzichtet, was die Entscheidung des Gerichts beeinflusste. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts diente dem Schutz der Rechtsordnung und bekräftigte die Notwendigkeit einer Einwilligung für eine Bewährungsaussetzung. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Verurteilte seine Meinung geändert hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Die Entscheidung hat möglicherweise Auswirkungen auf die Berufung weiterer Verurteilten, die auf eine Bewährungsaussetzung hoffen. Die ablehnende Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung. Insbesondere wird deutlich, dass die Zustimmung des betroffenen Verurteilten entscheidend für die Aussetzung der Strafe ist. Gerichtsurteil zur Reststrafenaussetzung: Rechte und Herausforderungen im Fokus In der deutschen Strafrechtssystematik spielt die Reststrafenaussetzung zur Bewährung eine zentrale Rolle für die Resozialisierung verurteilter Personen. Diese Maßnahme ermöglicht es, den verbleibenden Strafrest unter bestimmten Voraussetzungen außer Vollzug zu setzen, s
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 3 Sa 224/09 Urteil vom 21.10.2009 In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2009 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2 Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten […]