Ein Patient kämpft gegen drei Krankenhäuser, wirft ihnen Behandlungsfehler bei einer Herpes-Zoster-Infektion vor und fordert Schadensersatz. Gutachter entlasten die Ärzte, das Gericht weist die Klage ab – ein spannender Fall, bei dem es um die feine Linie zwischen medizinischer Einschätzung und vermeintlichem Behandlungsfehler geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 145/13 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger macht den Beklagten Behandlungsfehler bei der ärztlichen Diagnose und Therapie vor, die zu seinem Gesundheitszustand beigetragen haben sollen. Die Schwierigkeit besteht darin, die Verantwortung der jeweiligen Ärzte und Kliniken nachzuweisen. Das Gericht hat die Berufung des Klägers gegen ein vorheriges Urteil abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf der Beurteilung, dass keine groben Behandlungsfehler bei den Beklagten vorlagen, die den gesundheitlichen Zustand des Klägers verursacht haben. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Ärzte im Rahmen der ärztlichen Kunst handelten und die Diagnosen und Behandlungen fachgerecht waren. Der Kläger ist damit weiterhin auf seinen Kosten sitzen geblieben, da ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Durch das Urteil wird die vorherige Entscheidung des Landgerichts bestätigt, was eine erhebliche Hürde für den Kläger darstellt, weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Eine Revision ist nicht zulässig, was bedeutet, dass die Entscheidung des OLG Köln endgültig ist. Die Auswirkungen des Urteils sind für den Kläger gravierend, da er nun keine finanziellen Entschädigungen für die behaupteten Behandlungsfehler erhält. Die rechtlichen Möglichkeiten für ähnliche Fälle, insbesondere in der Nachweisführung von Behandlungsfehlern, bleiben bestehen, wurden jedoch hier nicht verwirklicht. Rechtsfragen zur ärztlichen Sorgfalt: Fallstudie zu Herpes Zoster-Diagnosefehler
Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de Anspruch auf Nutzungsentschädigung OLG Karlsruhe – Az.: 20 UF 141/18 – Beschluss vom 10.01.2019 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. 4. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird hinsichtlich des Anspruchs […]