In einem bewegenden Fall hat ein Gericht die Adoption eines zweieinhalbjährigen Kindes durch seine Großeltern abgelehnt. Trotz der engen Bindung zwischen dem Kind und seinen Annehmenden wurden erhebliche Bedenken geäußert, vor allem aufgrund des Altersunterschieds und der möglichen Verwirrung über familiäre Rollen. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die komplexen rechtlichen und emotionalen Herausforderungen im Adoptionsverfahren, in dem das Wohl des Kindes oberste Priorität hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 308 F 90/14 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Adoption durch die Großmutter und ihren Ehemann wurde vom Gericht abgelehnt. Die Großmutter hatte bis zu ihrem Tod intensiv für das Kind gesorgt und lebte mit ihr zusammen. Der leibliche Vater des Kindes stellte klar, dass er keine rechtliche Verantwortung übernehmen wollte und stimmte der Adoption zu. Das Gericht hörte alle beteiligten Parteien, inklusive eines Verfahrensbeistands, der die Adoption befürwortete. Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung liegt im Kindeswohl und der Möglichkeit, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu schaffen. Bei Verwandten wie Großeltern werden besonders hohe Anforderungen an die Entstehung eines solchen Verhältnisses gestellt. Der Gerichtsbeschluss zeigt, dass das Wohl des Kindes trotz positiver Rahmenbedingungen nicht ausreichend für eine Annahme als Kind erschien. Die Entscheidung könnte in ähnlichen Fällen als Orientierung für zukünftige Adoptionsanträge von Großeltern dienen. Die Ablehnung der Adoption schafft Rechtssicherheit bezüglich der bestehenden familiären Verhältnisse. Der Antragsteller muss die Verfahrenskosten tragen, was auch ein Hinweis auf mögliche finanzielle Belastungen bei ähnlichen Verfahren ist. Gericht prüft Großmutter-Adoption: Kindeswohl vs. Verwandtschaftsbeziehung
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Frankfurt – Az.: 33 C 299/19 (51) – Urteil vom 26.06.2019 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2540,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 2585,41 € seit dem 1. 11. 2018 und aus weiteren 30 € seit dem 1.2.2019 zu zahlen. […]