Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenschuldner für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Erben tragen die Kosten für die Eröffnung eines Erbvertrags, doch für die Grabpflege müssen sie nicht aufkommen – so entschied das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss. Ein Kläger wollte von den Erben nicht nur die Kosten für die Testamentseröffnung, sondern auch die Ausgaben für die Grabpflege erstattet bekommen. Das Gericht stellte klar: Die Grabpflege ist eine sittliche Pflicht, keine finanzielle Last für die Erben.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Der Kläger hat erfolgreich Prozesskostenhilfe zur Erstattung der Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrags beantragt.
Erben sind für die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen verantwortlich, da diese als Nachlassverbindlichkeiten gelten.
Der Kläger, der den Erbvertrag abgeschlossen hat, kann von den Beklagten als Erben die entsprechenden Kosten zurückfordern.
Das Gericht entschied, dass die Erben dem Kläger diese Kosten erstatten müssen, weil er die Auslagen für die Eröffnung des Erbvertrags getragen hat.
Die Entscheidung stellte klar, dass die Grabpflegekosten nicht zu den Beerdigungskosten gehören und somit nicht erstattet werden können.
Grabpflege wird nicht als rechtliche Verpflichtung der Erben, sondern als sittliche Verpflichtung der Angehörigen betrachtet.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe wurde für die Grabpflegekosten abgelehnt, da hier keine Aussicht auf Erfolg bestand.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtlichen Ansprüche von Erben in Bezug auf Nachlassverbindlichkeiten und die Übernahme von Aufwendungen.
Die Erben können nicht auf eine Kostenübernahme für Grabpflege pochen, da dies nicht im Rahmen der Beerdigungskosten nach dem Gesetz fällt.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde in diesem Fall nicht zugelassen, was das Urteil endgültig macht.


Erbschaftsrecht im Fokus: Verpflichtungen und Rechte bei Testamentseröffnung
Die Eröffnung einer Verfü[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv