Ein Verurteilter kämpft um seine Strafe: Wegen Betrugs in fast 60 Fällen verurteilt, geht er nun in Revision – doch es geht nicht um Schuld, sondern um die Höhe der Strafe. Der Knackpunkt: Handelte er „gewerbsmäßig“? Das Gericht muss nun erneut entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 18/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage der gewerbsmäßigen Begehung im Kontext von Betrug und deren Auswirkungen auf die Strafhöhe. Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit ist entscheidend für die Beurteilung der Schwere der Straftat und damit für die Strafe. Das Landgericht hatte keine eigenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit getroffen, was rechtlich problematisch war. Die Aufhebung des Strafausspruchs deutet darauf hin, dass die bisherigen Urteilsgründe nicht ausreichend waren. Das Amtsgericht war in der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit an die Feststellungen gebunden, jedoch nicht an die rechtlichen Würdigungen des Landgerichts. Eine substantielle Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit war notwendig, um die richtige Strafe festzulegen. Der angefochtene Beschluss zeigt, dass die rechtliche Prüfbarkeit der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit im Berufungsverfahren sichergestellt sein muss. Eine Rückverweisung an das Landgericht bedeutet, dass das Verfahren fortgesetzt wird, um weitere Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu treffen. Die Entscheidung hat für den Angeklagten Konsequenzen, da nun die Strafe neu bewertet werden muss. Opfer von Betrug sollten sich der Bedeutung der Einstufung als „gewerbsmäßig“ bewusst sein, da dies erhebliche Auswirkungen auf die potenziellen Strafen hat. Betrug durch gefälschte Online-Bewertungen: Ein Fall mit rechtlichen Folgen
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Berlin-Mitte, Az.: 109 C 3418/03, Urteil vom 03.12.2004 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung […]