Ein Berliner Unternehmen gewinnt vor Gericht gegen eine Fahrtenbuchauflage, die nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurde. Die Behörden hätten nicht gründlich genug ermittelt – eine einfache Google-Suche hätte den Fahrer entlarven können. Das Urteil zeigt: Auch bei Verkehrsverstößen müssen Ermittlungsmaßnahmen sorgfältig und zeitgemäß sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 37 K 11/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin kämpfte gegen eine angeordnete Fahrtenbuchauflage aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes ihres firmeneigenen Fahrzeugs. Die zulässige Geschwindigkeit wurde an der Kontrollstelle erheblich überschritten, doch die Klägerin bestritt den Verkehrsverstoß. Es gab keine belastbaren Beweise, um den Fahrer des Fahrzeugs eindeutig zu identifizieren, was zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Vorfalls führte. Das Verwaltungsgericht hob den ursprünglichen Bescheid über die Fahrtenbuchauflage auf und gab der Klägerin recht. Das Gericht stellte fest, dass die Beweisführung des Beklagten nicht ausreichend war und daher die Auflage nicht gerechtfertigt erschien. Die Entscheidung könnte bedeuten, dass ähnliche Auflagen in vergleichbaren Fällen hinterfragt werden können. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, was auf eine gerichtliche Fehlerhaftigkeit hindeutet. Die Möglichkeit der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung wurde angesprochen, wodurch die Klägerin potenziell vor finanziellen Nachteilen geschützt wurde. Die Aufhebung der Auflage verbessert die rechtliche Stellung der Klägerin und könnte auch für andere Betroffene eine Präzedenzwirkung haben. Betroffene sollten in ähnlichen Fällen die Beweislage und rechtlichen Grundlagen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Fahrtenbuchauflage im Fokus: Rechtsfolgen bei fehlender Fahreridentifikation Im Bereich des Verkehrsrechts sind die Vorschrif
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz – Az.: 12 U 1546/20 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten verliert hierdurch ihre Wirkung. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das in Ziffer […]