Führerschein weg wegen schlecht eingestelltem Diabetes: Ein Münchner Gericht hat bestätigt, dass ein Autofahrer wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht mehr fahren darf. Der Betroffene hatte über Monate hinweg schlechte Blutzuckerwerte, was ein hohes Risiko für gefährliche Unterzuckerungen am Steuer bedeutet. Das Urteil zeigt, wie wichtig eine gute Diabetes-Kontrolle für die Fahreignung ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 6a S 14.3575 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller kämpft um die Rückgabe seiner Fahrerlaubnis, die aufgrund von Zweifeln an seiner Fahreignung entzogen wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde äußerte Bedenken wegen wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss. Ein erstes Gutachten kam zu dem Schluss, dass keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorliegen, jedoch gibt es offene Fragen bezüglich des Diabetes mellitus. Trotz einer positiven Beurteilung in Bezug auf den Alkoholmissbrauch forderte die Behörde eine weitere Fahreignungsbegutachtung zur Klärung des Diabetes. Die zweite Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund seines Diabetes mellitus derzeit nicht in der Lage ist, sicher ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Entscheidung der Behörde basiert auf den Empfehlungen in der Fahrerlaubnisverordnung, die eine umfassende Prüfung der Fahreignung bei bestimmten Erkrankungen fordert. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde und lehnte den Antrag des Antragstellers ab. Das Urteil verdeutlicht, dass gesundheitliche Einschränkungen, selbst bei ausgeglichener Stoffwechsellage, zur Aberkennung der Fahrerlaubnis führen können. Die Entscheidung hat zur Folge, dass Antragsteller in ähnlichen Situationen möglicherweise weiterhin Schwierigkeiten haben, ihre Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Die rechtliche Relevanz des HbA1c-Wertes und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Führen eines Fahrzeugs bleibt ein zentraler Aspekt in solchen Verfa
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankenthal, Az.: 6 O 239/12, Urteil vom 12.03.2014 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 734,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger […]