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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewertung eines Kaufvertrages im Einheimischenmodell bei Notarkosten

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Ein Notar rechnete ein Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag als separate Leistung ab – und löste damit einen Rechtsstreit aus. Das Oberlandesgericht Hamm musste klären, ob ein solches Vorkaufsrecht tatsächlich extra berechnet werden darf oder nicht. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Gebührenberechnung bei komplexen Verträgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 74/15 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die korrekte Berechnung von Notargebühren im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag, der ein Vorkaufsrecht beinhaltet. Der Notar stellte ein Vorkaufsrecht in seiner Kostenrechnung als eigenständigen Beurkundungsgegenstand dar, was zu einer Beanstandung durch das Landgericht führte. Schwierigkeiten ergeben sich aus der Frage, ob das Vorkaufsrecht separat bei der Ermittlung des Geschäftswerts berücksichtigt werden darf. Das Landgericht hob die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars auf und erstellte eine neue Rechnung mit einem anderen Gesamtbetrag. Das Gericht entschied, dass das Vorkaufsrecht nicht als eigenständige Position in die Berechnung des Geschäftswerts einfließen darf. Die Entscheidung basiert auf den Vorschriften des GNotKG, die klarstellen, dass die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zwar addiert werden können, die Beurkundung jedoch auf den jeweils spezifischen Beurkundungsgegenstand ausgerichtet sein muss. Die Auswirkungen der Entscheidung zeigen sich in der Notwendigkeit für Notare, ihre Gebührenabrechnungen präzise zu gestalten und die rechtlichen Vorgaben beim Umgang mit Vorkaufsrechten zu beachten. Die Klarstellung zur Bewertung des Vorkaufsrechts trägt zur Rechtssicherheit bei der Berechnung von Notargebühren bei. Notare müssen sich gegebenenfalls auf mögliche Veränderungen


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