Herzinfarkt und angeschlagene Gesundheit reichen nicht aus: Eine ehemalige Verkäuferin scheitert vor Gericht mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Trotz ärztlich attestierter Einschränkungen sieht das Gericht sie in der Lage, als Poststellenmitarbeiterin zu arbeiten – ein Urteil, das die hohen Anforderungen für den Rentenbezug verdeutlicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 R 1592/12 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall handelt von einer Klägerin, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat, nachdem sie gesundheitliche Probleme aufgrund eines Myokardinfarkts erlitten hat. Die Ausgangsentscheidung lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nach Einschätzung der Gutachter weiterhin leicht bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Es wurde festgestellt, dass die medizinischen Gutachten keine schwerwiegenden Einschränkungen belegen, die einen Rentenanspruch rechtfertigen würden. Die Klägerin kritisierte, dass das Sozialgericht eine umfassende psychokardiologische Untersuchung hätte anordnen müssen. Das Thüringer Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass bereits ausreichend medizinische Gutachten vorlagen, die keine erhebliche Erwerbsminderung nachwiesen. Es wurde entschieden, dass die bisherigen Gutachten die gesundheitliche Situation der Klägerin adäquat erfasst haben. Das Urteil hat zur Folge, dass die Klägerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig umfassende medizinische Gutachten im Verfahren um Erwerbsminderungsrenten sind. Die Klägerin hat trotz anhaltender gesundheitlicher Herausforderungen keine finanziellen Ansprüche aus der Erwerbsminderungsrente erhalten. Herausforderungen und Chancen bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente im Fokus Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmin
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Bremen – Az.: 18 C 107/11 – Urteil vom 18.10.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte […]